31. Mai 2021

Gremientätigkeit und Medizinrecht miteinander "verzahnen"

Prof. Dr. Erik Hahn wurde für eine Amtsperiode von vier Jahren zum ehrenamtlichen Vorsitzenden des Landesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung in Sachsen bestellt.

Prof. Dr. Erik Hahn von der Fakultät Wirtschaftswissenschaften und Wirtschaftsingenieurwesen wurde zum 01.01.2021 für eine Amtsperiode von vier Jahren zum ehrenamtlichen Vorsitzenden des Landesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung in Sachsen nach § 89 Abs. 1 SGB V bestellt.

Die Entscheidung erfolgte gemeinsam durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung, den Landesverband der Krankenkassen und die Ersatzkassen.

Die Aufgabe

Kommt ein Vertrag über die vertragszahnärztliche Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, hat das Schiedsamt die Aufgabe, den Vertragsinhalt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten festzusetzen.

Für dieselbe Amtsperiode wurde Prof. Dr. Hahn außerdem zum stellvertretenden Vorsitzenden des Landesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für den Freistaat Sachsen nach § 90 Abs. 1 SGB V bestellt. Dem Landesausschuss obliegt die Aufgabe von Feststellungen im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Bedarfsplanung wie z. B. von Über- oder Unterversorgung in einem Planungsbereich.

Wie die medizinrechtlichen Hintergründe aussehen und seine Studierenden von diesen Tätigkeiten profitieren können, erleutert Prof. Hahn in einem kurzen Interview.

Welchen Bezug können Sie zwischen Ihren ehrenamtlichen Gremientätigkeiten und Ihrer Lehre herstellen?

Nach meiner Auffassung besteht die Aufgabe und damit zugleich die Existenzberechtigung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in der besonderen Verbindung der akademischen Lehre und Forschung zur beruflichen Praxis. Diese darf sich keinesfalls in der Bewerberauswahl im Berufungsverfahren erschöpfen, sondern muss auch danach kontinuierlich gelebt werden. Meine praktischen Einblicke aus den Gremientätigkeiten fließen natürlich auch in meine Lehrveranstaltungen – etwa zum Arzneimittelrecht oder dem Recht der Innovationen im Gesundheitswesen – ein. Natürlich darf ich mit meinen Studierenden keine konkreten Fälle aus den Gremien besprechen, es lässt sich aber beispielsweise viel anschaulicher über arzneimittelrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der momentanen Pandemie diskutieren, wenn man in die aktuellen Zulassungsverfahren auch selbst inhaltlich involviert ist. Dasselbe gilt auch für die nun hinzugekommenen Tätigkeiten in Schiedsämtern und Ausschüssen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung.

Welche Rolle spielt Zahnmedizin im Medizinrecht bzw. wo lässt sich das Themengebiet in Ihrer Lehre einordnen?

Die Zahnmedizin gehört medizinrechtlich zur Tätigkeit der sogenannten Heilberufe, also jener Gruppe von Berufsträgern, denen der unmittelbare Patientenzugang ohne externe Zuweisung gestattet ist. Das Berufsrecht der Heilberufe ist bei mir Gegenstand der Einführungsveranstaltung „Recht im Gesundheitswesen“. Die angesprochene neue Gremientätigkeit bezieht sich aber nicht auf das zahnärztliche Berufsrecht, sondern das sogenannte Vertragsarztrecht. Dieses reguliert als Teil des SGB V die Rahmenbedingungen der ambulanten Gesundheitsversorgung von Kassenpatienten durch die Mitglieder der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen. Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wird ebenfalls in der genannten Veranstaltung im Bachelorstudium „Management im Gesundheitswesen“ behandelt und später im zugehörigen Masterstudium vertiefend aufgegriffen.

Sie sind für viele Themengebiete als Experte gefragt. Geben Sie auch Ihren Studierenden den Rat, sich vielseitig aufzustellen und auch mal über den Tellerrand zu schauen?

Der Blick über den Tellerrand ist – nicht nur im Studium – uneingeschränkt zu empfehlen. Allerdings setzt das Verstehen anderer Disziplinen und damit auch das interdisziplinäre Arbeiten zwingend voraus, dass man zuvor im eigenen Fachgebiet „seine Hausaufgaben erledigt“ hat. Anderenfalls besteht die Gefahr, irgendwann alles zu können, aber nichts davon richtig. Ich würde daher empfehlen, sich im Studium zunächst mit voller Kraft dem eigenen Fach zu widmen und nebenbei immer wieder den Blick in andere Gebiete zu wagen. Je weiter man dann voranschreitet, desto mutiger sollten die Ausflüge in angrenzende Gebiete werden. Hier bietet etwa das Bachelor-Master-System die Gelegenheit, die im Bachelorstudium entdeckten Neigungen in einem Master zu vertiefen. Unabhängig vom jeweiligen Ausbildungsstand sollte aber immer die Bereitschaft bestehen, sich auf die Existenz anderer Perspektiven einzulassen. Hier helfen nicht nur inter- oder transdisziplinäres Arbeiten, sondern auch internationale Erfahrungen.

Prof. Dr. iur. Erik Hahn ist als Experte für Medizinrecht gefragt. Finden Sie hier Artikel, in denen er sich zu aktuellen Sachverhalten im Medizinrecht äußert.

"Menschengerichtshof entscheidet zu Impfpflicht"

"Corona: Macht sich die Impfärztin strafbar?"

Weitere Informationen zur Expertise von Prof. Hahn finden Sie auf seiner Webseite.

Ihr Ansprechpartner
Prof. Dr. iur. habil. Dr. rer. medic.
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